Ärztliche Bescheinigung – Krankenschein

Sowohl in der Ausbildung als auch später im Beruf ist die ärztliche Bescheinigung (Krankenschein oder Arbeitsfähigkeitsbescheinigung genannt) ein wichtiges Dokument, wenn die Beurteilung deines Gesundheitszustands gefragt ist. Hier erfährst du, was du wann beachten musst.

Eine AU-Bescheinigung (Krankenschein) bei Arbeitsunfähigkeit wird vom Arzt ausgestellt
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Ärztliche Bescheinigung vor Ausbildungsbeginn

Falls du noch minderjährig bist und vor der Ausbildung noch nie gearbeitet hast, brauchst du eine ärztliche Bescheinigung, um die Ausbildung antreten zu können. Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob du für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet bist. Diese Bescheinigung (Arbeitsfähigkeitsbescheinigung) musst du deinem Arbeitgeber vorlegen.

Krankenschein in der Ausbildung

Wenn du krank bist, musst du dies unverzüglich deinem Betrieb / deiner Berufsschule melden. Idealerweise erfolgt das persönlich durch einen Anruf. Auch Absagen via Fax, E-Mail oder SMS sowie durch eine andere Person sind möglich.
Auch wenn du einmal nicht rechtzeitig Bescheid gibst, wirst du deine Lohnzahlung in voller Höhe erhalten, allerdings kann dies nach Abmahnung im Wiederholungsfall eine Kündigung zur Folge haben.

Es gibt Krankheiten wie beispielsweise eine heftige Erkältung, wegen denen man nicht unbedingt zum Arzt geht. Solltest du aber mehr als drei Tage nicht arbeiten können, bleibt dir nichts anderes übrig – du musst deinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (Fristverlängerung bei Sonntagen und Feiertagen). Spätestens ab drei Kalendertagen Krankheit muss am darauffolgenden Arbeitstag ein Attest bei deinem  Arbeitgeber vorliegen. Außerdem musst du eine Folgebescheinigung abgeben, falls die Krankheit länger andauert, als es in der Bescheinigung des Arztes angegeben ist.

Längere Krankheit während der Ausbildung

Du erhältst während deiner Krankheit deinen vollen Lohn, wenn du nicht mehr als sechs Wochen fehlst. Solltest du diese Frist übersteigen, erhältst du von deiner Krankenkasse Krankengeld. Auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist muss dein Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von dir erhalten. Die Zahlung des Krankengelds ist auf 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren insgesamt) beschränkt; ihre Höhe beträgt 70 % deiner Brutto-, maximal aber 90 % deiner Nettovergütung.

Wiederholte Krankheit und selbstverschuldeter Arbeitsausfall

Die Fristen der Lohnfortzahlung und der Krankengeldzahlung beziehen sich grundsätzlich auf einen krankheitsbedingten Ausfall. Wenn du also beispielsweise drei Wochen nach der letzten Krankheit erneut krank bist, beginnen die Fristen von Neuem.

Wenn du die Krankheit selbst verschuldet hast, besteht für dich kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Dies ist z. B. der Fall, wenn du grob fahrlässig gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen hast. Dass es sich tatsächlich um dein Verschulden handelt, muss deine Ausbildungsstätte allerdings beweisen können.